Sachkundenachweis

Der Sachkundenachweis dient dem Nachweis der Sachkunde von Hundehalterinnen und Hundehaltern gemäß § 11 Abs. 3 des Landeshundegesetzes (LHundG) NRW. Er ist in bestimmten Fällen gesetzlich vorgeschrieben und Voraussetzung für die Haltung bestimmter Hunde.

Für welche Hunde ist ein Sachkundenachweis erforderlich?

1. Große Hunde:

Ein Sachkundenachweis ist notwendig für Hunde, die ausgewachsen:

Der Nachweis kann über eine sogenannte Sachkundebescheinigung erbracht werden. In der Tierarztpraxis Horrem ist Dr. Svenja Schnabel von der Tierärztekammer Nordrhein autorisiert, diese Prüfung abzunehmen.

2. Gefährliche Hunde:

Für Halterinnen und Halter sogenannter „gefährlicher Hunde“ ist der Sachkundenachweis verpflichtend.

Dies betrifft Hunde folgender Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden:

3. Hunde bestimmter Rassen:

Auch für Halterinnen und Halter sogenannter „bestimmter Rassen“ ist ein Sachkundenachweis erforderlich.

Hierzu zählen folgende Rassen sowie deren Kreuzungen (untereinander oder mit anderen Rassen):

Rechtliche Voraussetzungen

Wer einen „gefährlichen“ Hund, einen „großen“ Hund oder einen Hund einer „bestimmten“ Rasse hält, benötigt laut Landeshundegesetz NRW einen gültigen Sachkundenachweis.

Dieser kann nur durch den Amtstierarzt ausgestellt werden! Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Tierärztekammer Nordrhein.

Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Ablauf der Sachkundeprüfung

Der Sachkundenachweis umfasst einen Fragebogen mit 20 Fragen. Übungsbögen sind online auf der Website der Tierärztekammer Nordrhein verfügbar.

Einen Termin zur Prüfung können Sie telefonisch oder online in unserer Praxis vereinbaren.